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§1 Allgemeines/Geltungsbereich
1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich ; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen.
3) Unsere Verkaufsbestimmungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot
Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
§ 3 Preise
- Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise "ab Werk". Wir behalten uns das Recht vor,
unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Preissteigerungen für Rohstoffe eintreten.
2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unsere Preise eingeschlossen.
Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der
Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen,
dass uns durch Zahlungsverzug kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Wegen von uns bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch
kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5) Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Auflage sind
vom Besteller abzunehmen und werden dementsprechend von uns berechnet.
§ 4 Lieferzeit
1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen und den Eingang aller zur Ausführung des
Auftrags erforderlichen Unterlagen voraus. Für eine Überschreitung
sind wir nicht verantwortlich, wenn diese durch vom Besteller verlangte
Abänderung des Auftrages verursacht worden sind.
2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug,
so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen
dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht, im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen
Schadens begrenzt.
4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
voraus.
5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Ware in diesem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser
in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Gefahrenübergang
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
2) Versand erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Bei Lieferung frachtfrei Empfangsstation wird die Ware als gewöhnliches
Frachtgut verladen. Bei Eilgut oder Expressgutsendungen sind die Mehrkosten
vom Besteller zu tragen.
§ 6 Mängelgewährleistung
1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass
dieser seinen nach §§ 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der
Ware nachgekommen ist.
2) Handelsübliche Abweichungen von Qualitäten, Maßen und
Mengen bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Geringe Abweichungen in
den Farbtönen, der Druckstellung und des Druckes sowie in der Qualität
des Druckträgers berechtigen den Käufer nicht zu einer Beanstandung.
Ein Ausschuss bis 3 % bei gedruckter und konfektionierter Ware berechtigt
nicht zur Mängelrüge. Toleranzen bei Polypropylen von +/- 10
% in der Materialstärke sowie +/- 5 % bei Beutellängen und -breiten
sowie Schlauchliegebreiten sind handelsüblich und können nicht
beanstandet werden.
3) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind
wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Material-,
Transport- und Arbeitskosten, die Kosten von Einbau- und Aufbaumaßnahmen
nur zur Hälfte.
4) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt
in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so
ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Kauf zurückzutreten
oder entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
5) Soweit sich nachstehend nichts weiteres ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen
- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften
wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers.
6) Über
den Rahmen der in Abs. 4) u. 5) vorgesehenen Haftung ist unsere Ersatzpflicht,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 7 Gesamthaftung
1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im § 6 Abs.
4) bis Abs. 6) vorgesehen, - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs - ist ausgeschlossen.
2) Die Regelung gem. Abs. 1) gilt nicht für Ansprüche gem. §§
1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen
oder zu vertretener Unmöglichkeit.
3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
4) Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem.
§ 823 BGB richtet sich - gleichgültig gegen wen diese Ansprüche
geltend gemacht werden - nach § 6 Abs. 7.
§ 8 Urheberrecht
1) Die von uns angefertigten Entwürfe, Klischees, Lithographien und
dergleichen werden dem Besteller in Rechnung gestellt, auch wenn der Auftrag
nicht zustande kommt. Sie bleiben, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen
getroffen werden, unser Eigentum, wofür uns alle Rechte vorbehalten
bleiben.
2) Für eine Verletzung von Patenten, Mustern, Bezeichnungen und dergl.
Rechte haftet der Besteller.
3) Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler
zu prüfen und uns druckreif - erklärt zurückzugeben.
4) Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich
aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
5) Die uns vom Hersteller übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstücke,
Druckträger, Drucksachen usw., die fremdes Eigentum sind, werden
auf Gefahr des Bestellers aufbewahrt. Es ist dem Besteller anheim gestellt,
eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eigang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir häuten
de ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der
Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind
nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt.,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
- abzüglich der Verwertungskosten - anzurechnen.
2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem.
§ 781 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
4) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Endbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer)ab, die ihm
aus der Weiterveräusserung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen
und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach
der Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. Der Verarbeitung.
Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen , uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten
Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers in soweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl
der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Erfüllungsort beider Vertragsteile ist Rhede.
Gerichtsstand ist Papenburg
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